Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2 660 S und
BGBl. I Nr. 6/1999
6. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63bneu nie in Kraft getreten
Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im
Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung,
Diplomprüfung und Abschlußprüfung
Paragraph 63 b, (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt
- Ziffer eins
- Ziffer 2Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2 320 S
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
- Absatz 2,War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Absatz eins, von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
- Absatz 3,Sind für die gemäß Absatz eins, für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Absatz eins, ausschließlich für einen Prüfungstermin.
- Absatz 4,Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 als eine einzelne Klasse.
- Absatz 5,Die Abgeltung nach Absatz eins, erhöht sich
- Ziffer einsfür Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 342 S und
- Ziffer 2für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 298 S für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.