Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 6/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
6. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 122 § 0↗RIS↗
§ 152geändertÜberschrift; Abs 1, Z 7 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 1a (entfallen); Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 10 (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 6, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 7; Abs 8; Abs 9, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 10 bis Abs 13 (entfallen)
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 6/1999 § 152↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 6/1999 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 152↗RIS↗
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen
für Berufsmilitärpersonen Dienst
§ 152.
(1) Für die Berufsmilitärpersonen sind folgende den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson'' vorgesehen:.
--------------------------------------------------------------------
in der      in der    ab der
Verwendungs-  Funktions-  Gehalts-    sonstige        Amtstitel
gruppe      gruppe      stufe    Voraussetzungen
--------------------------------------------------------------------
MBO1                                                Oberleutnant
-------------------------------------------------------
5                        Hauptmann
-------------------------------------------------------
-          9                        Major
1 bis 6      8
-------------------------------------------------------
-        12                        Oberstleutnant
1 bis 3      11
4 bis 6      10
-------------------------------------------------------
-        16                        Oberst
1        14
2 und 3      13
4 bis 6      12
-------------------------------------------------------
3        19,                      Brigadier
7. Jahr
---------------------------
18    Abteilungsleiter
in der
Zentralstelle
---------------------------------------
4        17
5        16
6        15
--------------------
7 und 8
-------------------------------------------------------
8                Sektionsleiter,    General
Kommandant der
Landesverteidi-
gungsakademie
-------------------------------------------------------
9
--------------------------------------------------------------------
MBO2                                                Leutnant
-------------------------------------------------------
5    ein Jahr          Oberleutnant
Dienstzeit als
Leutnant
-------------------------------------------------------
-          8                        Hauptmann
1a          8
1b bis 9      7
-------------------------------------------------------
1a        13                        Major
1b        12
2        11
3 bis 9      10
-------------------------------------------------------
2 und 3      15                        Oberstleutnant
4 und 5      14
6 bis 9      13
-------------------------------------------------------
5        17                        Oberst
6 und 7      16
8 und 9      15
-------------------------------------------------------
9        18                        Brigadier
--------------------------------------------------------------------
MBUO1                                                Stabswacht-
meister
-------------------------------------------------------
-        12                        Oberstabs-
1        10                        wachtmeister
2          9
3 bis 7      8
-------------------------------------------------------
-        16                        Offiziers-
1        14                        stellvertreter
2        12
3 und 4      11
5 bis 7      10
-------------------------------------------------------
2        17                        Vizeleutnant
---------------------------
15    frühere
achtjährige
Verwendung als
Zugskommandant
---------------------------
14    Zugskommandant
---------------------------------------
3 und 4      14
5 bis 7      13
--------------------------------------------------------------------
MBUO2                                                Wachtmeister
-------------------------------------------------------
positiver          Oberwacht-
Abschluß der      meister
Grundausbildung
für die
Verwendungsgruppe
MBUO1
---------------------------
6    acht Jahre
Dienstzeit als
Wachtmeister
-------------------------------------------------------
15                        Stabswacht-
meister
(1a) Abweichend von Abs. 1 ist in der Verwendungsgruppe MBO2 für Arbeitsplätze, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind, ab dem siebenten Jahr in der Gehaltsstufe 19 der Amtstitel „Oberst'' vorgesehen, wenn dieser Amtstitel von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H2 auf Grund der am 1. Jänner 1996 geübten Beförderungspraxis auf diesem Arbeitsplatz erreicht werden kann.
(2) Den im Abs. 1 für die Verwendungsgruppe M BO 1 vorgesehenen Amtstiteln (außer Brigadier und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes'' hinzuzufügen. Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
(3) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsmilitärpersonen sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatz „... arzt'', „... apotheker'' oder „... veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. „Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung In der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General;
2. „Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984, in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant;
3. „Oberarzt'' für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;
4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;
5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;
6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;
9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;
10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.''
(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'', „des höheren militärfachlichen Dienstes'' oder der Zusatz „...arzt'', „...apotheker'' oder „...veterinär'' hinzuzufügen.
(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsmilitärpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen: Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt'', „Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.
---------------------------------------------------------------------
in den        sonstige Voraussetzung        Amtstitel
Gehaltsstufen
---------------------------------------------------------------------
1 bis 4                                    Militärkaplan
---------------------------------------------------------------------
5 bis 7                                    Militärkurat
---------------------------------------------------------------------
8 und 9                                    Militäroberkurat
---------------------------------------------------------------------
10 und 11      römisch-katholischer        Militärsuperior
Militärseelsorger
---------------------------------------------------------------------
10 und 11      evangelischer              Militäroberpfarrer
Militärseelsorger
---------------------------------------------------------------------
12 bis 19                                  Militärdekan
---------------------------------------------------------------------
Generalvikar des
Militärbischofs          Militärgeneralvikar
---------------------------------------------------------------------
Leiter der
Evangelischen
Militärsuperintendentur  Militärsuperintendent
(5) Für die als Militärseelsorger verwendete Berufsmilitärperson, die Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen. Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar, Militärsuperintendent, Militärbischof.
(6) Als Verwendungsbezeichnung haben zu führen: Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
1. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist, jedoch ohne die im Abs. 2 vorgesehene Hinzufügung,
2. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der sich bei Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe
M BUO 1 ergeben würde,
3. Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2, denen auf Dauer ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1 zugewiesen wird, jenen Amtstitel, der für eine Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO 1 in der entsprechenden Gehaltsstufe auf diesem Arbeitsplatz vorgesehen ist.
(7) Wird einer Berufsmilitärperson ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Amtstitel als den bisherigen zu führen hätte, ist der bisherige höhere Amtstitel weiter zu führen, wenn er auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann. Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
(8) Berufsmilitärpersonen haben während der Truppenoffiziersausbildung Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an der Theresianischen Militärakademie die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung „Fähnrich'' zu führen auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(9) Für Berufsmilitärpersonen sind folgende Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.
1. „Korpskommandant'' für den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,
2. „Divisionär'' für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.
(10) Militärpersonen, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
(11) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den in Abs. 10 angeführten Berufsmilitärpersonen von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(12) Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen MBO1 und MBO2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden.
Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsmilitärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.
(13) Die in den Abs. 1 bis 12 geregelten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen sind abweichend vom § 63 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich in der männlichen Form zu führen.