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BGBl. I Nr. 6/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
6. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 122 § 0↗RIS↗
§ 256geändertAbs 4 Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 6/1999 § 256↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 13.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 6/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 256↗RIS↗
… 127 unveränderte Absätze
Verwendungsbezeichnungen
§ 256.
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Stellvertreter des Leiters der  Kabinettsvizedirektor
Präsidentschaftskanzlei
Stellvertreter des Leiters der  Parlamentsvizedirektor
Parlamentsdirektion
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Leiter der Generaldirektion      Generaldirektor für die öffent-
für die öffentliche              liche Sicherheit
Sicherheit
Sonderberater des                Botschafter
Bundespräsidenten in
internationalen
Angelegenheiten
Stellvertreter des Leiters der  Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischen                der Österreichischen
Nationalbibliothek              Nationalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des  Vizepräsident d. (unter Hinzu-
Bundesamtes für Eich- und        fügung der Bezeichnung der
Vermessungswesen, einer Fi-      Behörde)
nanzlandesdirektion, der Fi-
nanzprokuratur, des Patentam-
tes oder des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter des Gendarmeriezentral-  Gendarmeriegeneral
kommandos
Stellvertreter des Leiters der  Polizeivizepräsident
Bundespolizeidirektion Wien
Leiter einer Bundespolizeibe-    Polizeidirektor
hörde außerhalb Wiens
Leiter eines Bezirkspolizeikom-  Stadthauptmann
missariates in Wien
Leiter des inneren Dienstes des  Landesschulratsdirektor (Stadt-
Amtes des Landesschulrates      schulratsdirektor)
(Stadtschulrates für Wien)
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter der Wasserstraßendirek-  Baudirektor d. (unter Hinzufü-
tion, der Bundesbaudirektion    gung der Bezeichnung der Be-
Wien oder einer Bundesge-        hörde)
bäudeverwaltung
Leiter der Burghauptmannschaft  Burghauptmann
Wien
Leiter einer Berghauptmann-      Berghauptmann
schaft
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter einer Bibliothek          Direktor d. (unter Hinzufü-
(ausgenommen einer              gung der Bezeichnung der
Universitätsbibliothek),        Bibliothek, des Archivs, der
eines Archivs, einer            Anstalt, des Museums, des
Anstalt, eines Museums,          Kulturinstitutes oder der
eines Kulturinstitutes oder      Sammlung)
einer größeren oder selb-
ständigen Sammlung
Leiter des ärztlichen Dienstes  Chefarzt d. (unter Hinzufügung
bei Dienststellen des Bundes    der Bezeichnung der Dienst-
oder bei der Bundesgendarme-    stelle oder des Wortes "Bun-
rie                              desgendarmerie")
Ärztlicher Leiter einer Kran-    Ärztlicher Leiter d. (unter
kenanstalt                      Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung    Primararzt d. (unter Hinzu-
einer Krankenanstalt im Sinne    fügung der Bezeichnung der
des § 18 Abs. 6 des Ärztege-      Krankenanstalt)
setzes 1984, BGBl. Nr. 373
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Arzt an Krankenanstalten ab der  Oberarzt
Dienstklasse V
Arzt an Krankenanstalten in den  Assistent
Dienstklassen III und IV
Beamter im PTA-Bereich
(soweit er nicht an einer
Dienststelle des
Verwaltungsdienstes ver-
wendet wird) in der Verwen-
dungsgruppe B, Dienstklasse
V                              Inspektor
VI                            Oberinspektor
VII                            Zentralinspektor
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter eines Amtes, wenn er der  Amtsdirektor
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenann-
ten Verwendungsbezeichnungen
Leiter des gesamten Kanzlei-    Ministerialkanzleidirektor (in
dienstes in einer Zentral-      der Parlamentsdirektion:
stelle                          Parlamentskanzleidirektor)
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Beamter des fernmeldetechni-
schen, des posttechnischen
oder des Garage- und Werk-
meisterdienstes im
PTA-Bereich in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehalts-
stufe
1 bis 9                        Werkmeister
10 bis 12                      Oberwerkmeister
Bereiter der Spanischen Reit-    Bereiter der Spanischen Reit-
schule                          schule
Bereiter der Spanischen Reit-    Oberbereiter der Spanischen Reit-
schule in leitender Stellung    schule
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies:
Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.