Absatz eins,Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
- Ziffer einsfür Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000,
- Ziffer 2für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2001.