Absatz eins,Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
- Ziffer einshiefür geistig und körperlich geeignet sind,
- Ziffer 2über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
- Ziffer 3über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.