Absatz eins,Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, ist
- Ziffer einsdurch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt,
- Ziffer 2durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ASchG ermächtigt wurde,
- Ziffer 3durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigt wurde, wenn diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt oder
- Ziffer 4im Bereich der Bundesministerien für Landesverteidigung und für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Ziffer eins bis 3 gleichwertig ist,
zu erbringen.