Absatz eins,Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. Paragraph 42, Absatz 6, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
BGBl. I Nr. 70/1999
70. Bundesgesetz: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG) und mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99neu
Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
Paragraph 99,
- Absatz 2,Paragraph 44, Absatz 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
- Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales“, Sondernummer 2 aus 1993, vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45,
- Absatz 4,Paragraph 46, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft.
- Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Paragraph 52, Absatz 3 bis 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen Paragraph 53, Absatz eins bis 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Paragraph 54, Absatz 2 bis 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen Paragraph 55, Absatz 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen Paragraph 65, AAV.