die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
BGBl. I Nr. 71/1999
71. Bundesgesetz: Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Paragraph 36, (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Beschlußfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.
- Absatz 2,Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
- Absatz 3,Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.