zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
BGBl. I Nr. 71/1999
71. Bundesgesetz: Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Paragraph 37, Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen
- Ziffer eins
- Ziffer 2zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;
- Ziffer 2 afür die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;
- Ziffer 2 bfür die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;
- Ziffer 3für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;
- Ziffer 4für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;
- Ziffer 5für die Vergabe von Standesauszeichnungen;
- Ziffer 6zur Festlegung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins a,