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BGBl. I Nr. 71/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
71. Bundesgesetz: Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 21 § 0↗RIS↗
§ 7aneu
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 71/1999 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 7a↗RIS↗

Paragraph 7 a, (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

  1. Absatz 2,Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz eins, genannte Voraussetzung erfüllt ist.
  2. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 5 a und Paragraph 21, letzter Satz gelten sinngemäß.
  3. Absatz 4,Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG.