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BGBl. I Nr. 72/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 30 § 0↗RIS↗
§ 110neu
in Kraft 01.06.1999 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 72/1999 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 110↗RIS↗

römisch sechs. Hauptstück.

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.

Paragraph 110, (1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

  1. Absatz 2,Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.
  2. Absatz 3,Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe der Richtlinien nach Paragraph 140 e, Absatz 3, zusätzlich im „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats” (Paragraph 140 e,) zu speichern und die Übereinstimmung der Daten mit der Urschrift im Sinn des Paragraph 77, zu bestätigen.