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BGBl. I Nr. 72/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 30 § 0↗RIS↗
§ 140bneu
in Kraft 01.06.1999 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 72/1999 · danach: BGBl. I Nr. 92/2006 § 140b↗RIS↗

Paragraph 140 b,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      das „Österreichische Zentrale Testamentsregister”,
    2. Ziffer 2
      das „Treuhandregister des österreichischen Notariats”,
    3. Ziffer 3
      das „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats”,
    4. Ziffer 4
      das „Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” und
    5. Ziffer 5
      das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats”
    einzurichten, zu führen und zu überwachen.
  2. Absatz 2,Das Urkundenarchiv und die Register können mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften über die Führung des Urkundenarchivs und der Register zu erlassen, die insbesondere Inhalt und Form der Meldungen (Eintragungen), der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Höhe und die Art der Entrichtung der Gebühren zu regeln haben.