Absatz eins,Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
- Ziffer einsdas „Österreichische Zentrale Testamentsregister”,
- Ziffer 2das „Treuhandregister des österreichischen Notariats”,
- Ziffer 3das „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats”,
- Ziffer 4das „Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” und
- Ziffer 5das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats”
einzurichten, zu führen und zu überwachen.