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BGBl. I Nr. 72/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 30 § 0↗RIS↗
§ 140cneu
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 72/1999 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 140c↗RIS↗

Paragraph 140 c,

  1. Absatz eins,Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)” dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.
  2. Absatz 2,Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Absatz eins, genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
    1. Litera a
      bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und
    2. Litera b
      zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden
    zu übermitteln.