durch einen amtlichen, mit eigenhändiger Unterschrift oder einem Abbild der eigenhändigen Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,
BGBl. I Nr. 72/1999
72. Bundesgesetz: Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Paragraph 55, (1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtliche, mit eigenhändigen Unterschriften versehene Lichtbildausweise ausgewiesene Zeugen,
- Ziffer 3durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
- Ziffer 4durch einen zugezogenen zweiten Notar.
- Absatz 2,Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
- Ziffer einsnoch nicht 18 Jahre alt,
- Ziffer 2am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
- Ziffer 3ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
- Absatz 3,Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Ziffer 3, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.