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BGBl. I Nr. 72/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 30 § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 01.06.1999 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 72/1999 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 62↗RIS↗

Paragraph 62, (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.

  1. Absatz 2,In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften.