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BGBl. I Nr. 72/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 30 § 0↗RIS↗
§ 89aneu
in Kraft 01.06.1999 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 72/1999 · danach: BGBl. I Nr. 68/2008 § 89a↗RIS↗

j) Beurkundung über Eintragungen in öffentlichen

Büchern und solchen Registern sowie in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern

und Archiven.

Paragraph 89 a,

  1. Absatz eins,Der Notar ist berufen,
    1. Ziffer eins
      die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und
    2. Ziffer 2
      Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.
  2. Absatz 2,Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche Register führenden Behörde gleich.
  3. Absatz 3,Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.