BGBl. I Nr. 73/1999
73. Bundesgesetz: Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 166geändert
Neunter Abschnitt.
Anderweitige Aufhebung des Konkurses.
Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens
§ 166.
Kommt im Laufe des Konkursverfahrens, jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.