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BGBl. I Nr. 73/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausgleichsordnung (AO) 25 § 0↗RIS↗
§ 5geändert ab 01.01.2000 ersetzt durch BGBl. I Nr. 123/1999Abs 1 Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen)
in Kraft 01.10.1997 – 22.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 123/1999 § 5↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 73/1999 (kundgemacht am 30.04.1999) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 123/1999 (kundgemacht am 22.07.1999) § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1. dem Schuldner;
2. den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;.
3. dem nach der Anschrift des Schuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Schuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
4. dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
5. der Börse, die sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) des Schuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, befindet oder bei der der Schuldner Mitglied oder Besucher ist.
(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
… 6 unveränderte Absätze
1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
3. der Finanzprokuratur;
4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.