BGBl. I Nr. 73/1999
73. Bundesgesetz: Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert ab 01.01.2000 ersetzt durch BGBl. I Nr. 123/1999Abs 1 Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen)
§ 5.
(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1. dem Schuldner;
2. den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben;.
(2) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
… 6 unveränderte Absätze
1. jedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
3. der Finanzprokuratur;
4. jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
5. dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(3) Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.