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BGBl. I Nr. 81/1999

kundgemacht 20.05.1999 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ und Festlegung von Regelungen über die Einhebung und Festsetzung von Benützungsentgelt für bestimmte Hochleistungsstrecken
Bundesgesetz, mit dem das Hochleistungsstreckengesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ geändert werden und Regelungen über die Einhebung und Festsetzung von Benützungsentgelt für bestimmte Hochleistungsstrecken festgelegt werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochleistungsstreckengesetz (HlG) 510 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 24.03.1989 – 31.05.1999 · idF BGBl. Nr. 135/1989 · danach: BGBl. I Nr. 81/1999 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.06.1999 – 12.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 81/1999 · danach: BGBl. I Nr. 85/2025 § 1↗RIS↗
Abschnitt I
Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken
§ 1.
(1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt und daß zur Optimierung der Verkehrsbedienung umfangreiche Baumaßnahmen geboten sind.
(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.