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BGBl. I Nr. 85/1999

kundgemacht 24.06.1999 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/1999× zu BauKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) 3 § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 25.06.1999 – 28.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 85/1999 § 12↗RIS↗

Vollziehung

Paragraph 12, (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:

  1. Ziffer eins
    die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen,
  2. Ziffer 2
    im übrigen die Arbeitsinspektion.
  1. Absatz 2,Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.
  2. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
    2. Ziffer 2
      im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.