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BGBl. I Nr. 88/1999

kundgemacht 24.06.1999 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 6 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 4
in Kraft 01.05.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 46/1997 · danach: BGBl. I Nr. 88/1999 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 07.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 88/1999 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 27↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27.
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 3 4, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.