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BGBl. I Nr. 90/1999

kundgemacht 24.06.1999 RIS↗Parlament↗
90. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/1999× zu NRWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 11 § 0↗RIS↗
§ 47geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.05.1993 – 24.06.1999 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 90/1999 § 47↗RIS↗
in Kraft 25.06.1999 – 30.09.2011 · idF BGBl. I Nr. 90/1999 · danach: BGBl. I Nr. 43/2011 § 47↗RIS↗
Ergänzungsvorschläge
§ 47. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.