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BGBl. I Nr. 96/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1999× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 1143 § 0↗RIS↗
§ 125geändertÜberschrift (entfallen) · 3. Pädagogische Institute: Überschrift · Text, Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. I Nr. 96/1999 § 125↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 96/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 § 125↗RIS↗
Abschnitt V
3. Pädagogische Institute
Aufgabe der Pädagogischen Institute
§ 125.
(1) Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben die Aufgabe, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen Tatsachenforschung zu dienen.
(2) 1. An den Pädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,
(3) 2. Die Pädagogischen Institute sind Akademien (§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd). Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,
3. in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten und
4. in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1999