BGBl. I Nr. 98/1999
98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertAbs 8
… 9 unveränderte Absätze
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37.
(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:
1. für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;
2. jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich durch den (die) zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(5) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist. Im Falle der Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' ist § 36 Abs. 6 anzuwenden.
(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen.
(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt. Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.
§ 37geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 5; Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu); Abs 9 (entfallen) · umnummeriert: Abs 7
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37.
(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu umfassen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:
1. für die einzelnen Prüfungsteile Prüfungsgebiete der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz;,
2. jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung vom (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.,
(63) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(74) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen. Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.
(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,
1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und
2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
(87) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.