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BGBl. I Nr. 98/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/1999× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 424 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 Z 1 bis Z 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.04.1997 – 30.04.1999 · idF BGBl. Nr. 767/1996 · danach: BGBl. I Nr. 98/1999 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.05.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 98/1999 · danach: BGBl. I Nr. 20/2006 § 38↗RIS↗
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsteilen der Vorprüfung und den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen (Teilbeurteilungen). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat sowohl die Prüfungskommission der Vorprüfung als auch die der Hauptprüfung die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Werden Teilbeurteilungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung in demselben Prüfungsgebiet festgesetzt, hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung auf Grund dieser Teilbeurteilungen eine gemeinsame Beurteilung für das Prüfungsgebiet festzusetzen; hiebei hat eine mit „Nicht genügend'' beurteilte Fachbereichsarbeit außer Betracht zu bleiben. Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilungen Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung sodann der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten festzusetzen abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
(4) Die Gesamtbeurteilung der Prüfung hat zu lauten:
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden'', wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut'' beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend'' hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
2. „mit gutem Erfolg bestanden'', wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt wird und im übrigen Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut'' wie mit „Befriedigend'' beurteilt werden;
3. „bestanden'', wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend'' beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 nicht gegeben sind;
4. „nicht bestanden'', wenn die Leistungen in einem oder in mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit „Nicht genügend'' beurteilt werden.
(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die Beurteilung der Jahresleistung mit „Nicht genügend'' soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung jedenfalls mit „Genügend'', höchstens jedoch mit „Befriedigend'' festgelegt werden kann.
(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.