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BGBl. I Nr. 98/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/1999× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 424 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 3 bis Z 7, Z 8 (neu); Abs 3; Abs 4
in Kraft 10.01.1998 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 22/1998 · danach: BGBl. I Nr. 98/1999 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.04.2000 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 98/1999 · danach: BGBl. I Nr. 38/2015 § 39↗RIS↗
Prüfungszeugnisse
§ 39.
(1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet. Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule; die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
3. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 bis 4; die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
4. im Falle einer Schwerpunktsetzung einen Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung erfolgt ist; die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;
5. bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit „Nicht genügend“;
6. allenfalls die Entscheidung über Termin und die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Prüfung nicht bestanden wird Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (bei Vorprüfungszeugnissen nurauch im Hinblick auf die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen), Rundsiegel der Schule.;
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Das Prüfungszeugnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden hat. Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
(4) Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der einzelnen Schularten Zeugnisformulare zu bestimmen treffen.