BGBl. I Nr. 98/1999
98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 5
Wiederholung der Prüfung von Teilprüfungen
§ 40.
(1) Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung nicht bestanden hat, ist er von der jeweiligen Prüfungskommission zu einem der folgenden drei Prüfungstermine zuzulassen. Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Termin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die übrigen Fälle durch Verordnung zu bestimmen, zu welchen Prüfungsterminen der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen ist; bei der Festlegung ist auf die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten und die Bedeutung der einzelnen Prüfungsgebiete im Rahmen der Prüfung Bedacht zu nehmen. Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.
(3) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung in einem oder in allen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Die Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Die Wiederholung einer Fachbereichsarbeit ist unzulässig; § 36 Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden. Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung der Prüfung nicht besteht, so ist er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung berechtigt. Für die Festlegung des Prüfungstermins und des Umfanges der zu wiederholenden Prüfung sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden. Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.
(5) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschluß der Prüfung von der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) bei Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick Der Schulleiter hat auf die bisher günstigen Leistungen Antrag des Prüfungskandidaten während seines Schulbesuchs erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.