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BGBl. I Nr. 99/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
99. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/1999× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 114 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 6
in Kraft 01.03.1997 – 30.04.1999 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 99/1999 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.05.1999 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 99/1999 § 37↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37.
(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) die Prüfungsgebiete und die Dauer von Klausurarbeiten festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
1. für Semesterprüfungen durch den Prüfer,
2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten) durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer,
3. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und
4. für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(4) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.
(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung in nicht mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend” beurteilt wurde. In jenen Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer die Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung bzw. der vorgezogenen mündlichen Teilprüfung sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
§ 37geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 5; Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu) · umnummeriert: Abs 7
in Kraft 01.05.1999 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 99/1999 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.04.2000 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 99/1999 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 37↗RIS↗
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37.
(1) Der zuständige Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Dauer von Klausurarbeiten Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
1. für Semesterprüfungen durch die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den Prüfer nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz,
2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (Klausurarbeitenmündliche Teilprüfungen) durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
3. für die einzelnen Prüfungsgebiete Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung und sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) vom Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,
4. für im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit vom Prüfer Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten Prüfer und der Schulbehörde erster Instanz.
(3) 5. Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. für Semesterprüfungen durch den Prüfer.
(43) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(54) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung in nicht mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend” beurteilt wurde. In jenen Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer die Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.
(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben gemäß § 35 Abs. 4 vorgezogen abgelegte Teilprüfungen außer Betracht.
(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,
1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und
2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.
(67) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.