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BGBl. I Nr. 99/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
99. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/1999× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 114 § 0↗RIS↗
§ 4geändertZ 1
in Kraft 01.03.1997 – 25.06.1999 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 99/1999 § 4↗RIS↗
in Kraft 26.06.1999 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 99/1999 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 4↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 4.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge und Kurse geführt werden,
2. unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,
3. unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,
4. unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).