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BGBl. I Nr. 9/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
9. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 59 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 9/1999 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 31↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Fixgehalt
§ 31.
(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ..................... 84 925 .................... 87 048 S,
b) ab dem sechsten Jahr .......................... 90 056 ......................... 92 307 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ..................... 91 008 .................... 93 283 S,
b) ab dem sechsten Jahr .......................... 96 139 ......................... 98 542 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ..................... 96 139 .................... 98 542 S,
b) ab dem sechsten Jahr .......................... 103 269 ......................... 105 851 S.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
… 6 unveränderte Absätze
1. § 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.