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BGBl. I Nr. 9/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
9. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 59 § 0↗RIS↗
§ 57geändertAbs 2 Schlussteil
in Kraft 01.09.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · danach: BGBl. I Nr. 9/1999 § 57↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 57↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 13
Dienstzulagen- in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 8 850 9 459 071 9 695 10 040 291
II 7 963 8 518 162 8 731 9 035 261
III 7 075 252 7 566 755 8 032 233
IV 6 189 344 6 619 784 7 038 214
V 5 309 442 5 668 810 6 017 167
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 14
Dienstzulagen- in der Dienst- 2 bis 9 10 bis 13 Gehaltsstufe 14
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 7 892 8 436 089 8 954 647 9 178
II 7 102 280 7 598 788 8 060 262
III 6 310 468 6 755 924 7 163 342
IV 5 518 5 904 656 6 275 052 6 432
V 4 736 854 5 057 183 5 370 504
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 13
Dienstzulagen- in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 3 608 3 903 698 4 201 001 4 306
II 2 959 3 193 033 3 436 273 3 522
III 2 377 436 2 558 622 2 736 804
IV 1 987 2 132 037 2 279 185 2 336
V 1 657 698 1 778 822 1 900 948
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 13
Dienstzulagen- in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 2 809 879 3 066 143 3 303 386
II 2 369 428 2 571 635 2 743 812
III 1 979 2 137 028 2 282 190 2 339
IV 1 649 690 1 792 837 1 900 948
V 1 189 219 1 281 313 1 368 402
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 16
Dienstzulagen- in der Dienst- 1 bis 10 11 bis 15 Gehaltsstufe 16
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 2 225 281 2 271 328 2 420 481
II 1 649 690 1 708 751 1 832 878
III 1 545 584 1 583 623 1 678 720
IV 1 111 139 1 143 172 1 212 242
V 777 792 833 796 812 854
VI 539 568 616 552 582 631
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 16 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
(6a) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat.
(12) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.
§ 57geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Schlussteil
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 138/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 57↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 57↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 13
Dienstzulagen- in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 8 850 9 459 071 9 695 10 040 291
II 7 963 8 518 162 8 731 9 035 261
III 7 075 252 7 566 755 8 032 233
IV 6 189 344 6 619 784 7 038 214
V 5 309 442 5 668 810 6 017 167
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 14
Dienstzulagen- in der Dienst- 2 bis 9 10 bis 13 Gehaltsstufe 14
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 7 892 8 436 089 8 954 647 9 178
II 7 102 280 7 598 788 8 060 262
III 6 310 468 6 755 924 7 163 342
IV 5 518 5 904 656 6 275 052 6 432
V 4 736 854 5 057 183 5 370 504
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 13
Dienstzulagen- in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 3 608 3 903 698 4 201 001 4 306
II 2 959 3 193 033 3 436 273 3 522
III 2 377 436 2 558 622 2 736 804
IV 1 987 2 132 037 2 279 185 2 336
V 1 657 698 1 778 822 1 900 948
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 13
Dienstzulagen- in der Dienst- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 2 809 879 3 066 143 3 303 386
II 2 369 428 2 571 635 2 743 812
III 1 979 2 137 028 2 282 190 2 339
IV 1 649 690 1 792 837 1 900 948
V 1 189 219 1 281 313 1 368 402
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
in der -------------------------------- ab ------------------------------ der Gehaltsstufe 16
Dienstzulagen- in der Dienst- 1 bis 10 11 bis 15 Gehaltsstufe 16
gruppe --------------------------------------------------- zulagengruppe ----------------------------------------------------
Schilling
--------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
I 2 225 281 2 271 328 2 420 481
II 1 649 690 1 708 751 1 832 878
III 1 545 584 1 583 623 1 678 720
IV 1 111 139 1 143 172 1 212 242
V 777 792 833 796 812 854
VI 539 568 616 552 582 631
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 14 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
(7) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2 und 6 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.