BGBl. I Nr. 9/1999
9. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59bgeändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4 bis Abs 6
§ 59b.
(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 628 644 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 781 801 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 939 962 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 628 644 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 781 801 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
c) 781 801 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 939 962 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 628 644 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 781 801 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 314 322 S.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 628 644 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 781 801 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 863 885 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 628 644 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 781 801 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 628 644 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 781 801 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 863 885 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 616 631 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 309 317 S.
(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 939 962 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. 1 102 130 S in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
… 9 unveränderte Absätze
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule
verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit
bis zu 4 Klassen ......................... 60%
5 bis 7 Klassen .......................... 75%
8 oder 9 Klassen ......................... 90%
10 bis 12 Klassen ........................ 100%
13 bis 15 Klassen ........................ 110%
16 bis 18 Klassen ........................ 120%
mehr als 18 Klassen ...................... 130%
von 1 228 259 S. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem
Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater
… 11 unveränderte Absätze
verwendet werden.
(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit
mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet
wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die
Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 60%
3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 80%
4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 100%
5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 115%
6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 130%
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 145%
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ................. 160%
von 404 414 S. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer.
Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet
… 15 unveränderte Absätze
werden.
(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen
Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an
Polytechnischen Schulen mit
1 bis 2 Klassen .................... 40%
3 bis 4 Klassen .................... 60%
5 bis 6 Klassen .................... 80%
7 bis 8 Klassen .................... 100%
9 bis 10 Klassen .................... 120%
11 bis 12 Klassen .................... 140%
13 bis 14 Klassen .................... 160%
15 bis 16 Klassen .................... 180%
17 bis 18 Klassen .................... 200%
19 bis 20 Klassen .................... 220%
mehr als 20 Klassen .................. 240%
von 1 228 259 S. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
§ 59bgeändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4 bis Abs 6
§ 59b.
(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 628 644 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 781 801 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 939 962 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 628 644 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 781 801 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
c) 781 801 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 939 962 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 628 644 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 781 801 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 314 322 S.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 628 644 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 781 801 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 863 885 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 628 644 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 781 801 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 628 644 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 781 801 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 863 885 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 616 631 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 309 317 S.
(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 939 962 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. 1 102 130 S in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
… 9 unveränderte Absätze
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule
verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit
bis zu 4 Klassen ......................... 60%
5 bis 7 Klassen .......................... 75%
8 oder 9 Klassen ......................... 90%
10 bis 12 Klassen ........................ 100%
13 bis 15 Klassen ........................ 110%
16 bis 18 Klassen ........................ 120%
mehr als 18 Klassen ...................... 130%
von 1 228 259 S. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem
Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater
… 11 unveränderte Absätze
verwendet werden.
(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit
mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet
wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die
Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 60%
3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 80%
4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 100%
5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 115%
6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 130%
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 145%
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ................. 160%
von 404 414 S. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer.
Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet
… 15 unveränderte Absätze
werden.
(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen
Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage
beträgt an Polytechnischen Schulen mit
1 bis 2 Klassen .................... 40%
3 bis 4 Klassen .................... 60%
5 bis 6 Klassen .................... 80%
7 bis 8 Klassen .................... 100%
9 bis 10 Klassen .................... 120%
11 bis 12 Klassen .................... 140%
13 bis 14 Klassen .................... 160%
15 bis 16 Klassen .................... 180%
17 bis 18 Klassen .................... 200%
19 bis 20 Klassen .................... 220%
mehr als 20 Klassen .................. 240%
von 1 228 259 S. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.