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BGBl. I Nr. 9/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
9. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 59 § 0↗RIS↗
§ 82ageändert nie in Kraft getretenAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1999) · idF BGBl. I Nr. 6/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 127/1999 § 82a↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1999) · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 127/1999 § 82a↗RIS↗
Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des
Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 82a.
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 25 S 1,025 Promille des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:
… 4 unveränderte Absätze
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2 und
4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.