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BGBl. I Nr. 9/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
9. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 59 § 0↗RIS↗
§ 98geändertAbs 2 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. I Nr. 9/1999 § 98↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 98↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Truppendienstzulage
§ 98.
(1) Militärpersonen gebührt,
1. solange sie im Truppendienst verwendet werden,
2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine Truppendienstzulage.
(2) Die Truppendienstzulage beträgt
1. 1 043 069 S in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und
M ZO 2,
2. 528 541 S in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2,
M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh.
(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 98geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1, Z 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 138/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 98↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 98↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Truppendienstzulage
§ 98.
(1) Militärpersonen gebührt,
1. solange sie im Truppendienst verwendet werden,
2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
(2) Die Truppendienstzulage beträgt
1. 1 043 069 S in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und
M ZO 2,
2. 528 541 S in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2,
M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh.
(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.