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BGBl. III Nr. 136/1999

kundgemacht 27.07.1999 RIS↗
136. Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen samt Erklärungen der Republik Österreich
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DIE VEREINFACHUNG UND MODERNISIERUNG DER VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/1999× zu Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 136/1999 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dokumente können als Fernkopie übermittel werden. Jede zuständige Behörde gemäß Artikel 1 verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Dokumente auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.