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BGBl. III Nr. 136/1999

kundgemacht 27.07.1999 RIS↗
136. Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen samt Erklärungen der Republik Österreich
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DIE VEREINFACHUNG UND MODERNISIERUNG DER VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/1999× zu Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 136/1999 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens ab.