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BGBl. III Nr. 226/1999

kundgemacht 03.12.1999 RIS↗
226. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Paraguay über die Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK PARAGUAY ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 226/1999× zu Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 226/1999 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investitionen“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
    2. Litera b
      Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
    3. Litera c
      Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
    4. Litera d
      Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
    5. Litera e
      öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;
  2. Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    2. Litera b
      jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

in bezug auf die Republik Paraguay

  1. Litera a
    jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Paraguay in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Paraguay besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  2. Litera b
    jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Paraguay geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Paraguay hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  1. Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
  2. Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jene sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.