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BGBl. III Nr. 226/1999

kundgemacht 03.12.1999 RIS↗
226. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Paraguay über die Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK PARAGUAY ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 226/1999× zu Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 226/1999 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Genehmigte Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als eine neue Investition.