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BGBl. I Nr. 101/2000

kundgemacht 24.08.2000 RIS↗Parlament↗
101. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 326 § 0↗RIS↗
§ 150geändertAbs 1 lit a sublit aa, Schlussteil, sublit bb, sublit aa; Abs 2
in Kraft 01.01.2000 – 30.09.2000 · idF BGBl. I Nr. 1/2000 · danach: BGBl. I Nr. 101/2000 § 150↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 17.04.2001 · idF BGBl. I Nr. 101/2000 · danach: BGBl. I Nr. 33/2001 § 150↗RIS↗
Richtsätze
§ 150.
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben
11 859 S, leben
11 859 S (Anm. 1),
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
8 312 S, aa) nicht zutreffen
8 312 S (Anm. 2),
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
8 312 S (Anm. 2),
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
3 104 S (Anm. 3),
falls beide Elternteile verstorben sind
4 661 S (Anm. 4),
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
5 516 S (Anm. 5),
falls beide Elternteile verstorben sind
8 312 S (Anm. 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 885 S (Anm. 6) für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 68 BGBl. Nr. 412/1996)
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 12 037 S
Anm. 2: für 2001: 8 437 S
Anm. 3: für 2001: 3 151 S
Anm. 4: für 2001: 4 731 S
Anm. 5: für 2001: 5 599 S
Anm. 6: für 2001: 898 S)