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BGBl. I Nr. 101/2000

kundgemacht 24.08.2000 RIS↗Parlament↗
101. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 4441 § 0↗RIS↗
§ 86geändertAbs 3, Schlussteil (entfallen); Abs 5
in Kraft 01.08.1996 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 764/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2000 § 86↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 17.04.2001 · idF BGBl. I Nr. 101/2000 · danach: BGBl. I Nr. 33/2001 § 86↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Heilmittel
§ 86.
(1) Die Heilmittel umfassen
a) die notwendigen Arzneien und
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
(2) Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil des Versicherten (§ 80 Abs. 2) ist nicht einzuheben.
(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S (Anm. 1) zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S (Anm. 1) zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1998, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Abs. 5 als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
(____________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 43 S
gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 44 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 45 S)
(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.