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BGBl. I Nr. 105/2000

kundgemacht 29.09.2000 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Erlassung eines Biozid-Produkte-Gesetzes sowie Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Chemikaliengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Produkte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 5 § 0↗RIS↗
§ 58geändertAbs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.03.1997 – 30.09.2000 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · danach: BGBl. I Nr. 105/2000 § 58↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 105/2000 · danach: BGBl. I Nr. 98/2004 § 58↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 58.
(1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die Organe (Abs. 1) können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991). In solchen Fällen haben sie den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen aufzufordern.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)
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Geschäftsstunde