Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 105/2000

kundgemacht 29.09.2000 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Erlassung eines Biozid-Produkte-Gesetzes sowie Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Chemikaliengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Produkte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 5 § 0↗RIS↗
§ 69geändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.03.1997 – 30.09.2000 · idF BGBl. I Nr. 53/1997 · danach: BGBl. I Nr. 105/2000 § 69↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 105/2000 · danach: BGBl. I Nr. 98/2004 § 69↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 69.
(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;
2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;
4. sofern die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht Abs. 1 zweiter Satz binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen zwei Wochen ab Einlangen der Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.