Absatz eins,Soweit Kreditinstitute das Bankgeheimnis nicht auch im Strafverfahren zu wahren haben (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet, alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut stehe mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang liegt auch vor, wenn die Geschäftsverbindung für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt wird, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (Paragraph 20, StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt (Paragraph 20 b, StGB). Unter denselben Voraussetzungen haben für das Kreditinstitut tätige Personen über solche Geschäftsvorfälle als Zeugen auszusagen.
BGBl. I Nr. 108/2000
108. Bundesgesetz: Strafprozessnovelle 2000
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 145aneu
Paragraph 145 a,
- Absatz 2,Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Kreditinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen. Paragraph 143, Absatz 3, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Das Bestehen der Verpflichtungen nach Absatz eins, hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt,
- Ziffer 2das Kreditinstitut,
- Ziffer 3den Zeitraum, innerhalb dessen die betroffenen Transaktionen stattgefunden haben,
- Ziffer 4die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt, und
- Ziffer 5die Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen und der zu erteilenden Informationen.
- Absatz 4,Ein Beschluss nach Absatz 3, ist dem Kreditinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kreditinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.
- Absatz 5,Will das Kreditinstitut bestimmte Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der Paragraphen 143, Absatz 2 und 145 Absatz 2, vorzugehen.