BGBl. I Nr. 108/2000
108. Bundesgesetz: Strafprozessnovelle 2000
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 376geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2
§ 376.
(1) Eine solche Beschreibung ist durch Edikt an den Orten öffentlich bekanntzumachen, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo Aufnahme in die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, daß er sich binnen Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes melde eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Eigentumsrecht nachweise Recht nachzuweisen.
(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 5 000 S nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden. (BGBl. Nr. 175/1963, Art. II Abs. 1 Z. 3)
Anmerkung