Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.
BGBl. I Nr. 126/2000
126. Bundesgesetz: Bundes-Jugendförderungsgesetz
Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 700 000 S pro angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangenen 10 000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 100 000 S zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.
- Absatz 3,Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Absatz 2, erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder:
- Ziffer einsder Betrag von 200 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
- Ziffer 2der Betrag von 500 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
- Ziffer 3der Betrag von 1 000 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 80 000 Jugendlichen,
- Ziffer 4der Betrag von 2 000 000 S bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
zu gewähren. - Absatz 4,Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Absatz 3, erfolgen kann, der Betrag von 100 000 S zu gewähren.
- Absatz 5,Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Absatz 3, oder 4 erhalten, kann den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit gewährt werden.
- Absatz 6,Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Absatz 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.
- Absatz 7,Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für
- Ziffer einsjugendspezifische Forschungsprojekte,
- Ziffer 2die Bereitstellung eines jugendspezifischen Jugendbeherbergungsangebotes,
- Ziffer 3die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,
- Ziffer 4Jugendinformationsmaßnahmen,
- Ziffer 5Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und
- Ziffer 6jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche Förderung
gewährt werden. - Absatz 8,Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.