BGBl. I Nr. 126/2000
126. Bundesgesetz: Bundes-Jugendförderungsgesetz
Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Zusammenarbeit
Paragraph 9,
Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderliche Förderungskoordination zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung hinzuwirken.