Absatz 2,Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
BGBl. I Nr. 131/2000
131. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Auszahlung des Beitragszuschusses
Paragraph 21, (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß Paragraph 20, dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß Paragraph 18, entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt.
- Absatz 3,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeiträge vorzuschreiben.
- Absatz 4,Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.