Absatz eins,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zur Mitwirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 131/2000
131. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Mitwirkung der Sozialversicherungsträger
Paragraph 24,
- Absatz 2,Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des Paragraph 2,, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, maßgeblich sind.
- Absatz 3,Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Absatz 2, unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.