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BGBl. I Nr. 138/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
138. Bundesgesetz: Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 714 § 0↗RIS↗
§ 11bneu
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 138/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013 § 11b↗RIS↗

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.