Absatz eins,Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956.
BGBl. I Nr. 138/2000
138. Bundesgesetz: Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11fneu
Paragraph 11 f,
- Absatz 2,Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.